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Verhinderungs-, Kurzzeit- und Urlaubspflege

Freite Tage genießen und den Angehörigen in guten Händen wissen: Wir bieten Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung.

Sie haben Ihre Angehörigen bereits mindestens 12 Monate zu Hause gepflegt und möchten endlich einmal Urlaub machen? Kein Problem!

Ihnen steht die Verhinderungspflege der Pflegekasse zu. Die Pflegekasse übernimmt bei Verhinderung der Pflegeperson die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Auch wenn Sie selbst erkranken oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein sollten, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für Ihre Vertretung.

Informieren Sie sich über unsere Leistungen und genießen Sie unbesorgt die freie Zeit außerhalb ihrer eigenen vier Wände!

Wir bieten Ihnen vielfältige Therapiemöglichkeiten, die Ihren Bedürfnissen entsprechend, von spezialisierten Therapeuten ausgeführt werden. Gerne beraten wir Sie individuell und persönlich. Die Abrechnung erfolgt über eine ärztliche Verordnung.

In Krisensituationen, in denen weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege.

In Betracht kommt die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.

Die Pflegekasse übernimmt die Kurzzeitpflege, ähnlich wie bei der Verhinderungspflege, längstens für vier Wochen im Kalenderjahr.

Nehmen Sie Hilfe und Unterstützung in Anspruch und schaffen Sie sich so mehr Zeit für die Dinge, die in der Übergangszeit organisiert werden müssen.

Kontakt
Bei Fragen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Verwaltung.

Weitere Infos
www.urlaubspflege.info 




Unsere Leistungen im Detail




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