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Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Anstrengungen meistern und dabei auf Hilfe und Unterstützung vertrauen
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In Krisensituationen, in denen weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.
Die Pflegekasse übernimmt die Kurzzeitpflege, ähnlich wie bei der Verhinderungspflege, längstens für vier Wochen im Kalenderjahr.
Nehmen Sie Hilfe und Unterstützung in Anspruch und schaffen Sie sich so mehr Zeit für die Dinge, die in der Übergangszeit organisiert werden müssen.


