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Kurzzeitpflege
nach § 42 SGB XI
Anstrengungen meistern und dabei auf
Hilfe und Unterstützung vertrauen:
In Krisensituationen, in denen weder häusliche
noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat ein
pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf Leistungen
im Rahmen der Kurzzeitpflege.
In Betracht kommt die Kurzzeitpflege für eine
Übergangszeit nach einer stationären Behandlung
in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung,
wenn z. B. für die häusliche
Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen
noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder
die Pflegeperson noch nicht sofort zur Verfügung
steht.
Die Pflegekasse übernimmt die Kurzzeitpflege
längstens für vier Wochen im Kalenderjahr.
Nehmen Sie unsere Hilfe und Unterstützung
in Anspruch und schaffen Sie sich so
mehr Zeit für die Dinge, die in der Übergangszeit
organisiert werden müssen.

