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28.06.2009
Entlastung für Pflegende in Gerolstein
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Einfach mal eine Zeit lang ausspannen - dieser Wunsch brennt vielen pflegenden Angehörigen auf der Seele. Was viele nicht wissen: Sie haben sogar Anspruch auf Urlaub von der Pflege. Im Sozialgesetzbuch XI sind die Möglichkeiten der Kurzzeit- und Verhinderungspflege geregelt.
Was bedeutet Urlaubs- und Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflege Ihres Angehörigen für bis zu vier Wochen, zum Beispiel im MATERNUS-Stift am Auberg. Voraussetzung hierfür ist, dass das Familienmitglied bereits vom MDK einer Pflegestufe zugeordnet wurde. Jeder Pflegende kann sich so eine wohlverdiente Auszeit gönnen, wenn er sich abgespannt und erholungsbedürftig fühlt.
Auch in Übergangssituationen, etwa nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus, zahlt die Pflegekasse einen Aufenthalt von bis zu vier Wochen. Im MATERNUS-Stift erhalten die Patienten eine optimale Nachsorge, bis sie gestärkt wieder nach Hause ziehen können. „Kurzzeitpflege bietet sich auch an, wenn sich die Senioren selbst einen Eindruck vom Zusammenleben im Haus machen möchten", sagt Einrichtungsleiterin Elisabeth Michaelis-Weber. „Dies kann die oftmals schwierige Entscheidung, in eine Senioreneinrichtung zu ziehen, sehr erleichtern."
Was bedeutet Verhinderungspflege?
Pflegen Sie Ihren Angehörigen bereits 6 Monate und haben dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten? Dann stehen Ihnen weitere 28 Tage im Kalenderjahr an Pflegeleistungen der Pflegekassen zu, wenn Sie an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubs-
gründen - gehindert sind.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Wer sich unsicher ist, ob Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse besteht, kann gerne mit der Einrichtungsleiterin Frau Elisabeth Michaelis-Weber oder Frau Hilde Jardin als Pflegedienstleitung zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch am Telefon unter 06591/9432-0 Kontakt aufnehmen oder direkt im MATERNUS-Stift am Auberg, im Eichenweg 31 vorbeikommen.

